App Logo

Unterhalt

Nach "Trennung von Bett und Tisch" hat generell die Ehegattin oder der Ehegatte, der weniger verdient, Anspruch auf Trennungsunterhalt (§1361 BGB). Hierüber berät ein Anwalt.

Ansprüche auf Kindesunterhalt können Sie bis zur Scheidung nur in eigenem Namen geltend machen (§ 1629 Absatz 3 BGB). Obschon Sie hierfür auch die Hilfe der Beistandschaft im Jugendamt in Anspruch nehmen können, empfehlen wir dies zunächst ebenso über den Anwalt regeln zu lassen, da dieser bereits die finanzielle Gesamtsituation im Blick hat und bei der Berechnung Ihres Unterhaltsanspruchs der Unterhaltsanspruch des Kindes/der Kinder ebenso errechnet wird.

Zur Übersicht über die Höhe des Unterhalts dient auch die Düsseldorfer Tabelle, welche Sie unter folgendem Link finden können.

Soweit Sie nach der Scheidung weiterhin Unterstützung bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt benötigen, sind wir gerne für Sie da!

Bei Fragen zum Kindesunterhalt oder Unterhalt für volljährige Kinder (bis 21) beraten Sie gerne die Fachkräfte der Beistandschaft.

(Stand: 01.2024)

Ihre Browserversion ist veraltet.

Die Familien.app ist mit veralteten Browsern wie dem Internet Explorer 11 nicht kompatibel. Bitte nutzen Sie um schnell & sicher zu surfen einen modernen Browser wie Firefox, Google Chrome, oder Microsoft Edge.