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Behinderung und Schule

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung. Es ist eine besondere Aufgabe der Schulen, sie möglich zu machen. Neben speziellen Förderschulen wird das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen (Integration bzw. Inklusion) ausgebaut. Oft sind staatliche Leistungen zur Teilhabe an Bildung nötig, damit es gelingt, dass eine Behinderung keine Bildungshürde darstellt.

Zuständig für die schulische Bildung sind die Bundesländer, daher gibt es kein bundesweit einheitliches System der Förderung. Es gilt jedoch überall die allgemeine Schulpflicht, auch für alle Kinder mit Behinderungen.

Hilfsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Schulsystems

  • Schulische Nachteilsausgleiche sollen ermöglichen, dass Menschen mit Behinderungen ihre wirklichen Fähigkeiten trotz Behinderung in Prüfungen und Leistungsnachweisen zeigen können. Zuständig sind die Schulen und Schulbehörden.

  • Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ermöglicht den Besuch einer Förderschule oder sonderpädagogische Förderung an einer allgemeinen Schule. Diese Förderung ist Teil des Schulsystems. Zuständig sind die Schulen und Schulbehörden.

  • Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung ermöglicht Hilfen von außerhalb des Schulsystems wie z.B. Schulbegleitung oder technische Hilfen. Sie werden von einem Reha-Träger gewährt (Träger der Eingliederungshilfe oder Träger der Kinder- und Jugendhilfe).

Möglichkeiten des Schulbesuchs

In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten für den Schulbesuch von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung:

  • Förderschule in einem der Förderschwerpunkte: Lernen in einer speziellen Schule getrennt von nicht behinderten Kindern und Jugendlichen.

  • Integrations- bzw. Inklusionsschule oder Integrations- bzw. Inklusionsklasse, in der Kinder mit und ohne Behinderungen zusammen lernen.

  • Besuch einer Regelklasse einer allgemeinen Schule im Rahmen der Einzelfallintegration oder -inklusion.

Bei Minderjährigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben die Sorgeberechtigten das Recht, zwischen Förderschule und gemeinsamer Beschulung zu wählen.

Quelle & weitere Informationen: betanet.de

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