Trennungsjahr
Trennungsjahr - keine häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft
Beschließen Eheleute sich scheiden zu lassen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass sie vorab ein Jahr getrennt leben müssen und dass das sogenannte Trennungsjahr (§1566 BGB) bei der Scheidung nachgewiesen werden muss. Den Nachweis für den Zeitpunkt der Trennung muss die Person erbringen, die den Scheidungsantrag einreicht. Vorlagen für den Beginn des Trennungsjahrs finden Sie online oder im Rahmen einer Beratung eines Anwalts.
Unter "getrennt lebend" versteht man, dass die Ehegatten nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander leben und dass diese auch nicht mehr hergestellt werden soll, da zumindest ein Ehegatte diese ablehnt. Ein Auszug ist nicht zwingend erforderlich, denn die Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung ausgeübt werden (§1567 BGB). Wichtig ist, dass keine gegenseitigen Versorgungsleistungen unter den Eheleuten mehr stattfinden und dass eine sogenannte "Trennung von Bett und Tisch" gegeben ist.
Da im Trennungsjahr auch keine wirtschaftliche Gemeinschaft (keine gemeinsame Haushaltskasse) mehr herrschen darf, kann es sein, dass Eheleute finanziell Unterstützung brauchen können. Generell hat die Ehegattin oder der Ehegatte, der weniger verdient Anspruch auf Trennungsunterhalt (§1361 BGB).
Das Trennungsjahr sollte auch zur Klärung von Fragen in den Bereichen Umgang mit gemeinsamen Kindern, Vermögen, gemeinsames Eigentum etc. genutzt werden.