Auskunft aus dem Sorgeregister
Auskunft aus dem Sorgeregister
Zum Nachweis der Alleinsorge der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann diese eine sog. Auskunft über Alleinsorge (früher „Negativattest“) beim Jugendamt des Wohnortes anfordern. Wurden keine Sorgeerklärungen oder gerichtliche Beschlüsse zur elterlichen Sorge abgegeben, so wird das örtlich zuständige Jugendamt ggf. nach Rückfrage beim Geburtsjugendamt des Kindes darüber die schriftliche Auskunft erteilen.
Hierzu benötigen wir Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen und Nachnamen des Kindes, sowie den Namen, den das Kind bei Beurkundung der Geburt geführt hat. Außerdem muss angegeben werden, ob bereits eine Sorgeerklärung abgegeben wurde oder die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.
Hinweis: Eine Bestätigung über die gemeinsame Sorge von ehemals miteinander verheirateten Eltern wird vom Jugendamt nicht ausgestellt. Dies ergibt sich aus dem Fehlen einer Sorgeentscheidung im Scheidungsurteil. Andernfalls ist die Übertragung der Alleinsorge im Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen.
Gibt es eine gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge, dann dient dieser Gerichtsbeschluss als Nachweis über die alleinige elterliche Sorge.