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Auskunft aus dem Sorgeregister

Auskunft aus dem Sorgeregister

Solange eine Sorgeerklärung nicht abgegeben oder wirksam wurde, diese nicht gerichtlich ersetzt oder das Sorgerecht nicht im gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise auf den Vater übertragen worden ist, behält die Mutter, die nicht mit dem Kindsvater verheiratet ist oder war, das alleinige Sorgerecht. Um dies im Rechtsverkehr nachweisen zu können, bestätigt das Jugendamt der Mutter auf Wunsch mit einer schriftlichen Auskunft (bisher Negativ-Attest genannt) keine Eintragungen im Sorgeregister.

Bitte geben Sie das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes, sowie den Namen des Kindes zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt an. Die Vorlage einer Geburtsurkunde ist hilfreich.

Ist nach der Beurkundung einer Sorgeerklärung eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht ergangen, gilt diese spätere gerichtliche Entscheidung.

Voneinander geschiedene Elternteile verwenden den Beschluss des Amtsgerichts, in dem die Alleinsorge übertragen wurde.

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