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Inklusion in der Schule

Bayern legt verstärkt seit der Novellierung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) 2003 besonderen Wert auf die integrativen Bemühungen um Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zunehmend an der allgemeinen Schule zu unterrichten und zu fördern. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention 2009, Artikel 24, wird ein Recht auf Bildung und ein inklusives Schulsystem völkerrechtlich als verbindlich erklärt. Mit der Änderung des BayEUG zum 01.08.2011 setzt Bayern diesen Anspruch rechtlich um und baut ihn schrittweise für alle Förderschwerpunkte weiter aus:

  • Sprache

  • Lernen

  • emotionale und soziale Entwicklung

  • Hören

  • Sehen

  • körperliche und motorische Entwicklung

  • geistige Entwicklung

Dabei soll durch eine Vielfalt an schulischen Angeboten ein echtes Entscheidungsrecht der Eltern gewährleistet werden. Dieses Angebot reicht von unterschiedlichen inklusiven Angeboten an allen Schularten in Bayern bis hin zu den spezialisierten Förderschulen in allen Förderschwerpunkten.

Inklusion an verschiedenen Schulen

In der Grund- und Mittelschule mit dem Profil "Inklusion" gestalten Lehrkräfte der allgemeinen Schule und Lehrkräfte für Sonderpädagogik gegebenenfalls mit weiteren Fachkräften eigenverantwortlich das gemeinsame Lernen. Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik sind in das Lehrerkollegium der allgemeinen Schule eingebunden.

Mit dem Profil "Inklusion" ausgezeichnete Realschulen und Gymnasien setzen ein jeweils eigenes Bildungs- und Erziehungskonzept um, bei dem Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ausgerichtet sind.

Förderschulen sind als sonderpädagogische Kompetenzzentren in den verschiedenen Förderschwerpunkten eine notwendige Ergänzung innerhalb des allgemeinen schulischen Angebots:

  1. Als sonderpädagogische Kompetenzzentren unterstützen sie die Inklusion in den Regelschulen.

  2. Als eigenständige Lernorte verstehen sie sich als freiwilliges Angebot für die Eltern und Schüler.

  3. Als Schulen mit dem Schulprofil "Inklusion" und/oder in offenen Klassen ermöglichen auch Förderschulen gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.

Stärkung des Entscheidungsrechts für Eltern

  1. Die Förderschule wie die allgemeine Schule bieten verschiedene Wege der Förderung an und können somit beide der geeignete Förder- und Lernort für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf sein.

  2. Die Erziehungsberechtigten entscheiden im Regelfall, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die Förderschule besucht.

  3. Ziel ist es, im Dialog zwischen Eltern und Schule die verschiedenen Lernorte für das jeweilige Kind und die Möglichkeiten des Lernens auszuloten, um den individuellen Lernort auszuwählen und den Bildungsweg des Kindes bestmöglich zu gestalten.

  4. Die Eltern können ihre einmal getroffene Entscheidung für einen Förderort bei ausbleibenden Erfolgen nach absehbarer Zeit revidieren und einen geeigneteren Förderort wählen

Quelle: https://www.barrierefrei.bayern.de/service/anlaufstellen/index.php#sec-accordion-16 , zuletzt aufgerufen am 04.10.2022

https://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/inklusion.html

Inklusionsberatungsstelle am Staatlichen Schulamt im Landkreis Eichstätt:

https://www.schulamt-eichstaett.de/beratung/beratungsstelle-inklusion

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