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Behinderung und Berufsleben

Arbeitnehmende mit (Schwer-)Behinderungen werden durch verschiedene Maßnahmen und Nachteilsausgleiche (z.B. Arbeitsassistenz, Zusatzurlaub oder Zuschüsse für Betriebe) darin unterstützt, dass sie sich im Berufsleben halten oder wieder eingliedern können. Besonderer Kündigungsschutz gilt bei einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung.

Mit einer anerkannten Schwerbehinderung können folgende Leistungen beantragt werden, die dabei unterstützen, einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten:

  • Arbeitsassistenz unterstützt Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeit, z.B. durch Gebärdensprachedolmetschen, Vorlesen oder Transkribieren von Texten für Blinde oder Anreichen von Gegenständen für Menschen im Rollstuhl.

  • Integrationsfachdienste beraten und unterstützen bei der Arbeitssuche und helfen dabei, den Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderungen zu erhalten.

  • Ausbildungsgeld finanziert Menschen mit Behinderungen den Lebensunterhalt bei behinderungsspezifischen beruflichen Bildungsmaßnahmen.

  • Unterstützte Beschäftigung bietet individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung finanziert von der Agentur für Arbeit und dem Integrations- oder Inklusionsamt.

  • Einen Beschäftigungssicherungszuschuss können Betriebe beim Integrations- oder Inklusionsamt beantragen, die eine Person mit Schwerbehinderung beschäftigen, die nicht die volle Arbeitsleistung bringen kann (Minderleistungsausgleich), bei der Arbeit Unterstützung von anderen Menschen braucht und/oder für die der Arbeitsplatz behinderungsgerecht gestaltet werden muss.

  • Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen

  • Das Budget für Ausbildung soll Menschen mit Behinderungen eine Ausbildung bei einem privaten oder öffentlichen Ausbildungsbetrieb ermöglichen.

  • Das Integrations- oder Inklusionsamt kann Darlehen und Zuschüsse für eine Arbeitsassistenz oder behinderungsgerechte Ausstattung auch für eine Existenzgründung oder zum Weiterführen eines Unternehmens zahlen.

Kündigungsschutz

Arbeitnehmende mit Schwerbehinderungen und ihnen Gleichgestellte (siehe unten) haben einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen darf nur mit vorheriger Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts gekündigt werden. Die Zustimmung kann nicht nachträglich eingeholt werden, sondern muss vor der Kündigung schriftlich oder elektronisch vom Arbeitgeber beantragt werden. Der besondere Kündigungsschutz ist unabhängig von der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten.

Zudem müssen bei der Kündigung einer Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung ggf. die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat beteiligt werden.

Bei einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts ist innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage möglich. Wird die Kündigung als rechtswidrig anerkannt, besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort. Wer die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, verliert den Arbeitsplatz aber auch dann, wenn die Kündigung unrechtmäßig war.

Quelle & weitere Informationen: betanet.de

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