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Familienplanungsfonds

Der Familienplanungsfonds richtet sich an Frauen und
Männer, Paare und Familien, die Hilfe in schwierigen Zeiten
benötigen. Um auch Menschen mit geringem Einkommen
selbstbestimmte Familienplanung zu ermöglichen, bietet der
Familienplanungsfond die Gelegenheit einer Übernahme
der Kosten für ein dauerhaftes Verhütungsmittel.

Wer kann einen Antrag stellen?

Frauen und Männer, Paare und Familien können die Kosten-
übernahme beantragen, wenn Sie
• mindestens 22 Jahre alt sind und
• im Landkreis Eichstätt ihren Hauptwohnsitz haben. Ein
Zweitwohnsitz begründet keinen Anspruch.

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen in jedem Fall vor, wenn
die*der Hilfesuchende bzw. die Bedarfsgemeinschaft zum Zeit-
punkt der Antragstellung nachfolgende Leistungen beziehen:
• Sozialgesetzbuch II: Arbeitslosengeld II
• Sozialgesetzbuch III: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
• Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfegesetz
• Sozialgesetzbuch XII: Sozialhilfe
• Bundesausbildungsförderungsgesetz: BAföG
• Wohngeldgesetz: Wohngeld
• §6a Bundeskindergeldgesetz: Kinderzuschlag
• Asylbewerberleistungsgesetz: Asylbewerberleistungen
Weiter können Personen anspruchsberechtigt sein, bei denen
ein besonderer Härtefall vorliegt.


Welche Verhütungsmittel werden übernommen?

Es werden die Kosten für das Material, das Einsetzen und die Kontrolltermine für folgende dauerhafte Verhütungsmittel übernommen:
• Hormonspirale
• Kupferspirale
• Hormonimplantat
• 3-Monatsspritze
• Ggf. notwendige Vorbehandlung zur Feststellung
der Verträglichkeit des Hormons
• Sterilisation (Frau)
• Vasektomie (Mann)

Weitere Informationen finden Sie hier: Familienplanungsfond Landkreis Eichstätt

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