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Rechte der Eltern, wenn das Kind krank ist

"Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Eltern oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden."

Dieser Anspruch besteht pro Elternteil für zehn Tage pro Jahr. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Bei mehreren Kindern erhöhen sich die Freistellungstage auf maximal 25 Tage pro Elternteil bzw. 50 Tage bei Alleinerziehenden. Dazu wird so früh wie möglich ein ärztliches Attest benötigt.

Nach §616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein Anspruch auf bezahlte Freistellung (Lohnfortzahlung) wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (§ 616) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Dazu zählt auch die Pflege eines erkrankten Kindes. Ob dieses Geld vom Arbeitgeber gezahlt wird oder als Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse ist tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt. Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Pro Elternteil wird Ihnen das Kinderkrankengeld für 30 Tage gewährt. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für 60 Tage. Bei mehreren Kindern gibt es maximal Anspruch auf 65 Tage Kinderkrankengeld pro Elternteil und Jahr, für Alleinerziehende maximal 130.

Dies gilt natürlich nur, wenn das Kind aufgrund der Krankheit zuhause betreut werden muss.

Das (Brutto-)Kinderkrankengeld beträgt 90% des während der Freistellung ausgefallenen Nettoverdienstes.

Quelle: https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/recht/berufstaetigkeit/ , zuletzt aufgerufen am 09.04.2023.

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