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Betreuungsunterhalt

Nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt der Mutter Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes sowie der Mutter nach § 1615l BGB an.
Hierzu versenden wir nach Eingang der Geburtsmitteilung des Standesamtes eine Informationsbroschüre und bieten ein Gespräch bzw. eine Beratung an. Sie können sich gerne aber auch schon vor Geburt bei uns melden, wenn Sie nach Lektüre der Informationsbroschüre noch Fragen haben.

Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann aus Anlass der Geburt des Kindes einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater nach § 1615 l BGB geltend machen („Betreuungsunterhalt“).

Die Unterhaltspflicht besteht i.d.R. drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Betreut der Vater das Kind alleine hat er diesen Anspruch gegen die Mutter.

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