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Rechtliche Betreuung von Menschen mit Behinderung

Betreuung von Menschen mit Behinderung

In den Paragraphen 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist das Betreuungsrecht geregelt. Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf die gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit wie Menschen ohne Behinderung. Für volljährige Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheit nicht oder nur zum Teil selbst regeln können, kann vom Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin bestellt werden.

Eltern von Kindern mit geistiger Beeinträchtigung, deren Kinder nun volljährig werden können also nicht einfach so Eingliederungshilfe für ihr Kind beantragen, Verträge schließen oder ihre Einwilligung zu Behandlungen oder Operationen geben. Wenn jedoch ein Volljähriger die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln kann, gibt es die Möglichkeit einer rechtlichen Betreuung. Die Aufgabe einer solchen ist es, das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung oder Krankheit zu sichern. Rechtliche Betreuer sollen die betroffene Person dabei unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen, was durch Beratung, Unterstützung und gesetzlicher Vertretung in rechtlichen Belangen geschieht.

Die Betreuung richtet sich dabei natürlich am entsprechenden Bedarf der zu betreuenden Person, muss also nicht alle Lebensbereiche umfassen, sondern kann sich beispielsweise nur auf medizinische Belange oder Finanzen beschränken.

Erforderlichkeitsgrundsatz: Eine rechtliche Betreuung darf nur dann, nur so lange und nur in dem Umfang eingerichtet werden, wie sie tatsächlich erforderlich ist, da sie in die Rechte des zu betreuenden Menschen eingreift.

Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung

  • Nur für volljährige Menschen. Voraussetzung ist, dass der oder die Betroffene aufgrund einer Behinderung oder Krankheit die eigenen rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

  • Um keine Lücke nach dem Beginn der Volljährigkeit entstehen zu lassen, können Eltern eines Kindes mit Behinderung, welches einen rechtlichen Betreuer benötigen könnte, bereits in dessen 17. Lebensjahr die Betreuung beantragen, welche schließlich mit Beginn der Volljährigkeit wirksam wird

Wichtige Stichpunkte zur rechtlichen Betreuung

  • Spätestens nach 7 Jahren muss eine rechtliche Betreuung geprüft werden, ob sie nach wie vor notwendig ist

  • Wenn eine rechtliche Betreuung gegen den freien Willen des zu Betreuenden eingerichtet wurde, muss sie bei der erstmaligen Überprüfung spätestens nach zwei Jahren geprüft werden

Quelle & weitere Informationen: lebenshilfe.de

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